Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 43 Kostenunterlagen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 78
Nach Gewicht
- OVG NRW, 06.12.2001 – 9 A 679/01Zitiert von 10
- OVG NRW, 06.12.2001 – 9 A 589/01Zitiert von 8
- VG Köln, 03.11.2005 – 1 K 3251/03Zitiert von 1
- VG Köln, 03.11.2005 – 1 K 3335/03
- VG Köln, 03.11.2005 – 1 K 3291/03Zitiert von 1
- VG Köln, 03.07.2009 – 27 K 3726/07
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.08.2025 – 1 L 2530/24
- OLG Düsseldorf, 10.08.2016 – VI-3 Kart 100/15 (V)
- BVerwG, 13.08.2015 – 4 B 15/15Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im BerufungsverfahrenZitiert von 30
78 Entscheidungen zu § 43 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/43#abs-1 (1) Vorzulegende Kostenunterlagen in den Verfahren nach § 40 Absatz 1 und 2 sind insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/43#abs-2 (2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). Insbesondere darzulegen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/43#abs-3 (3) Das beantragende Unternehmen hat regelmäßig einmal jährlich zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres die Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen nach Einzel- und Gemeinkosten vorzulegen. Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistungen können dabei zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/43#abs-4 (4) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 40 Absatz 5 ermöglichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/43#abs-5 (5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der Zehnwochenregelfrist nach § 40 Absatz 5 nicht gefährdet wird. Sofern die Bundesnetzagentur während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte anfordert, müssen diese nur berücksichtigt werden, wenn das beantragende Unternehmen sie innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorlegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/43#abs-6 (6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem beantragenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend einheitlich anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/43#abs-7 (7) Die Befugnisse nach § 47 bleiben unberührt.